Bitte aktiviere JavaScript in Deinem Browser, um die volle Funktionalität der Website nutzen zu können.

Betriebsrat gründen

Hier findet ihr erste Infos zum Thema Betriebsrat gründen


Was ist ein Betriebsrat?

Das Video unten erklärt kurz und knapp was ein Betriebsrat ist, welche Aufgaben er hat und wie man einen Betriebsrat gründet. Schaut mal rein!

Betriebsrat wählen? 

Einen Betriebsrat zu wählen ist in Deutschland demokratisches Recht der Beschäftigten: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ So steht es in Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) – das „Grundgesetz“ für das Miteinander von Arbeitgebern und Beschäftigten in Betrieben. Turnusmäßig wählen Millionen Beschäftigte alle vier Jahre neue Betriebsräte – das nächste Mal schon demnächst: von März bis Mai 2022. Eine erstmalige Betriebsratswahl in Betrieben, die bislang noch keinen Betriebsrat haben, ist jedoch jederzeit möglich.

Das bedeutet: Wenn mindestens fünf volljährige Beschäftigte im Betrieb sind, von denen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger im Betrieb arbeiten – dann kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dabei gibt es viel zu beachten, deshalb haben wir hier eine kleine Liste der am häufigsten gestellten Fragen zur Betriebsratsgründung zusammengestellt: 

FAQ zum Thema Betriebsratsgründung

 

Warum sollten wir einen Betriebsrat gründen?

In Betrieben mit Betriebsrat sind die Arbeitsplätze sicherer und die Arbeitsbedingungen besser. Der Betriebsrat hat verbriefte Rechte zur Mitbestimmung und Information nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er vertritt die Interessen der Beschäftigten und setzt sich für ihre Rechte ein. Er überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften und handelt mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe Betriebsvereinbarungen aus. Der Betriebsrat bestimmt mit, etwa bei der Verteilung der Arbeitszeit, bei Schichten und Pausen. Er kann personellen Einzelmaßen widersprechen oder seine Zustimmung zu Kündigungen verweigern.

Wie ist das mit dem Kündigungsschutz für Betriebsräte?

Betriebsräte sind im Gegensatz zu normalen Beschäftigten vor Kündigungen besonders geschützt – nach Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz und Paragraf 103 BetrVG. Ohne Betriebsrat werden dem Arbeitgeber nur wenige Grenzen gesetzt. Bei einer Betriebsschließung etwa gibt es ohne Betriebsrat keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit Abfindungen. Aber es muss ja nicht gleich um den Verlust des Arbeitsplatzes gehen. Es gibt zig Fragen, die nicht jeder allein mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann – etwa die Verteilung der Arbeitszeiten, die Urlaubsplanung oder die Arbeitsorganisation.

Unser Chef ist dagegen – was tun?

Einen Betriebsrat zu wählen, ist Euer gutes Recht. Allerdings kann der Weg zur Betriebsratswahl einige Stolpersteine mit sich bringen. Wenn der Chef beispielsweise zu früh von den Plänen erfährt, etwa noch bevor der offizielle Wahlaufruf im Betrieb aushängt, kann es gefährlich werden. Nicht selten werden die „Rädelsführer“ aus fadenscheinigen Gründen rausgeworfen. Oftmals engagieren Arbeitgeber dazu sogar Anwaltskanzleien, die auf die Jagd von Betriebsräten und Gewerkschafterinnen spezialisiert sind – sogenannte „Union Buster“. Sie machen gewählten Betriebsräten das Leben schwer oder wollen deren Wahl verhindern.

Immerhin sind die Schutzrechte durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Juni 2021 gestärkt worden. Auch Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, sind nun vor Kündigung geschützt.

Der Arbeitgeber darf die Betriebsratswahl nicht verbieten oder behindern. Ansonsten macht er sich nach Paragraf 119 Betriebsverfassungsgesetz strafbar. Allerdings: Die Strafgerichtsbarkeit – also Staatsanwälte und Strafrichter – verfolgt Verstöße gegen den Paragrafen 119 nur selten, unter anderem weil sie sich mit Betriebsverfassungsrecht nicht so auskennen. Aber es kommt vor, dass Geschäftsführer zu hohen Geldstrafen verurteilt werden.

Besser und sicherer ist es, sich nicht auf Strafgerichte zu verlassen, sondern gemeinsam mit den Kolleg*innen und der IG Metall als kompetente Partnerin die Betriebsratswahl rechtssicher anzugehen.

Wie müssen wir uns auf die Wahl vorbereiten?

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es wichtig, am Anfang nur mit vertrauenswürdigen Kolleginnen und Kollegen darüber zu reden – am besten außerhalb des Betriebs. Eine Möglichkeit ist, den Wahlaufruf mit der Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands an alle Beschäftigten im Betrieb aushängen, den drei wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Wahlinitiatoren unterschreiben. Sobald der offizielle Wahlaufruf mit den drei Unterschriften aushängt, sind schon mal diese drei Beschäftigten vor einer Kündigung besonders geschützt.

Viel sicherer ist es jedoch mit der IG Metall. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf den Wahlaufruf aushängen. Und die IG Metall kennt sich mit den Wahlvorschriften gut aus – und hat Experten und Anwälte.

Das Wahlverfahren ist kompliziert. Die formale Organisation muss stimmen. Wer sich nicht auskennt, macht schnell Fehler, die schlimmstenfalls sogar die ganze Wahl nichtig, also unwirksam machen. Dann ist auch der Kündigungsschutz weg.

Hilft uns die IG Metall?

Natürlich hilft und unterstützt die IG Metall! Deshalb: Unbedingt Unterstützung bei der IG Metall vor Ort holen. Sie kennt das Wahlverfahren genau und kann alles übernehmen. Die IG Metall Geschäftsstelle vor Ort berät Euch vertraulich und betreut die Wahlvorstände und Gremien bis zum Ende der Wahlen und der Beendigung ihrer Tätigkeit. Außerdem haben Gewerkschaftsmitglieder Rechtsschutz, etwa wenn der Arbeitgeber versucht, engagierte Metallerinnen und Metaller kleinzumachen.

Auf der Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Betriebsratswahl in den folgenden Wochen vorbereitet. Sofern die Wahlversammlung trotz Einladung nicht stattgefunden hat oder dort kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist auch eine Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht möglich.

Was müssen wir noch beachten?

Bei der Durchführung der Betriebsratswahl ist viel Sorgfalt nötig: Wahlausschreiben, korrekte Wählerliste, Stimmzettel, Briefwahl, Vorschlagslisten mit den Kandidatinnen – all das muss sauber sein. Daher gilt auch hier: Besser und sicherer läuft es mit der IG Metall. Ein Tipp: Es empfiehlt sich, dass die Wahlinitiatoren auch als Wahlvorstandsmitglieder tätig werden und dann gegebenenfalls sogar als Bewerberin für den Betriebsrat kandidieren, da ihr Kündigungsschutz nur begrenzt ist. Alternativ kann der Wahlvorstand auch durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, wenn es einen gibt.

Je nach Betriebsgröße dauert die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand eine Woche – beim vereinfachten Wahlverfahren in Betrieben bis 100 Beschäftigten bis zwölf Wochen, optional beim normalen Wahlverfahren bei 101 bis 200 Beschäftigten, zwingend in größeren Betrieben über 200 Beschäftigten. Und dann wird der Betriebsrat gewählt.

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, mit 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
von 51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, und so weiter.

Die Amtszeit des neuen Betriebsrats beträgt vier Jahre. Betriebsratsmitglieder haben das Recht zurückzutreten. Für diesen Fall werden bei der Wahl auch Nachrücker für den Betriebsrat gewählt. Gegebenenfalls ist eine vorzeitige Neuwahl nötig.

 

Das Team der IG Metall BambergDas Team der IG Metall Bamberg

Kontakt mit der IG Metall Bamberg

Hier findet ihr unsere Öffnungszeiten und den Weg zu uns!Zum Kontaktformular